Corona-Impfungen an Schulen möglich – Gericht lehnt Eilantrag dagegen ab

Mit Beschluss vom 4. August 2021 hat das Verwaltungsgericht Schleswig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt, der das Ziel verfolgte, die Impfungen von Schülerinnen und Schülern gegen das Coronavirus in den Räumlichkeiten von Schulen zu unterlassen. Der Antragstellerin fehle die Befugnis zur Klage, heißt es.

Ab dem 19. August wird an 250 Standorten von Gemeinschaftsschulen und Gymnasien in Schleswig-Holstein für Beschäftigte und Schüler ab 12 Jahren die Möglichkeit angeboten, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Gegen dieses Vorhaben klagte eine Mutter mittels Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Schleswig. Ihr Kind gehört zu dem benannten Kreis der Schüler.

Die Antragstellerin wollte offensichtlich erreichen, dass das Impfen von Schülerinnen und Schülern an den Gemeinschaftsschulen und Gymnasien unterlassen wird. Da es sich bei dem geplanten Vorhaben zum einen um ein freiwilliges Angebot handle und weder von Eltern noch Schülern eine Erklärung verlangt würde, wenn man auf die Impfungen verzichten will, lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag als unzulässig ab. Außerdem fehle der Frau bereits die Befugnis zur Klage, so das Gericht.

Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wäre im Besonderen nicht betroffen. Ebenso wäre kein unzumutbarer mittelbarer Druck durch die Schulverwaltung zu erwarten, selbst wenn es nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere Schülerinnen und Schüler während der Impftermine davon erfahren könnten, wer sich nicht Impfen ließe, erklärt das Gericht.

Wegen des Verzichts auf eine Corona-Impfung könne schließlich keine bestimmte innere und möglicherweise weltanschaulich geprägte Einstellung bezüglich Impfungen im Allgemeinen aufseiten der Nichtteilnehmer vermutet werden. Das Ausschlagen des Angebotes könne bei den Verzichtenden vermutlich eine Vielzahl von Gründen haben.

Ebenfalls stellten Fragen der Einwilligung durch Eltern oder aber die Einsichtsfähigkeit der Schüler keinen Gegenstand des Verfahrens dar. Dass die Antragstellerin in ihren eigenen Rechten verletzt würde, weil Räumlichkeiten der Schule für das Impfangebot genützt werden sollen, wäre nicht ersichtlich, obwohl dieser Punkt in dem Eilantrag anscheinend beanstandet wurde.

Nun kann innerhalb von zwei Wochen gegen den Beschluss (Az. 1 B 104/21) beim Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt werden.

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