Bundesgerichtshof zu Cum-Ex-Geschäften: "Das ist Steuerhinterziehung"

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Bonn gegen zwei Börsenhändler vom März 2020 bestätigt. Die Händler hatten sogenannte Cum-Ex-Geschäfte betrieben. Der BGH stellt klar, dass es sich dabei um Steuerhinterziehung handelte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch ein erstes höchstrichterliches Urteil zu den "Cum-Ex"-Aktiengeschäften gesprochen: Diese sind als Steuerhinterziehung zu bewerten und damit strafbar. Das entspreche nicht nur dem Gerechtigkeitsempfinden, sondern ergebe sich auch unmittelbar aus dem Gesetz.

Das erste höchstrichterliche Urteil in einem Cum-Ex-Fall war mit Spannung erwartet worden. Jetzt ist klar, dass die strafrechtliche Aufarbeitung des Skandals weitergehen kann. (Az. 1 StR 519/20)

Die Richterinnen und Richter verwarfen sämtliche Revisionen gegen das bundesweit erste Strafurteil in einem Cum-Ex-Verfahren vom März 2020. Es ist damit rechtskräftig. Das Bonner Landgericht hatte zwei Ex-Börsenhändler aus London wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Beihilfe zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt. Der BGH bestätigte, dass einer der Männer Profite von 14 Millionen Euro und die in den Skandal verwickelte Privatbank M.M. Warburg mehr als 176 Millionen Euro zurückzahlen muss.

Bei den "Cum-Ex" genannten Geschäften handelt es sich um bewusst undurchsichtige Transaktionen von Investoren, Börsenhändlern und Banken mit der Absicht, bei den Finanzbehörden möglichst große Verwirrung zu stiften. Die Beteiligten ließen sich im großen Stil Kapitalertragssteuer erstatten, die nie gezahlt wurde. Die Gewinne wurden aufgeteilt.

Die Börsenhändler verschicken mehrfach große Pakete von Aktien mit ("cum") und ohne Dividendenanspruch ("ex") um den Stichtag herum. Die Akteure hatten immer gesagt, sie hätten nur ein Steuerschlupfloch genutzt.

Diesem Argument erteilte der BGH eine klare Absage: Aus dem Gesetz habe sich eindeutig ergeben, dass nur eine tatsächlich gezahlte Steuer gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht werden könne, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Raum. "Eine Lücke gab's hier nicht." Bei Cum-Ex sei es nur um den "blanken Griff in die Kasse, in die alle Steuerzahler normalerweise einzahlen" gegangen.

Der BGH entschied auch, dass eine Einziehung der Gewinne aus den hier verhandelten Geschäften zwischen 2007 und 2011 nicht wegen Verjährung ausgeschlossen ist. Das habe der Gesetzgeber durch einen im Dezember 2020 neu eingeführten Passus im Strafgesetzbuch klargestellt.

Wie das Handelsblatt berichtet, ermittelt allein die Staatsanwaltschaft Köln in rund 80 Cum-Ex-Fällen gegen mehr als 1.000 Beschuldigte. Ähnlich hoch sei die Zahl der Fälle bei anderen Staatsanwaltschaften, so in München, Stuttgart oder in Frankfurt am Main. 

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(dpa/rt)