Weimar: Verfassungsschutz hätte AfD Thüringen nicht öffentlich als Prüffall bezeichnen dürfen

Wenn eine Partei vom Verfassungsschutz als Prüffall eingestuft wird, darf das, im Kontrast zur Einschätzung als "Verdachtsfall", nicht öffentlich gemacht werden. Dies bestätigte nun das Verwaltungsgericht Weimar gegenüber der AfD Thüringen.

Die Thüringer AfD hat am Montag mit ihrer Klage gegen ihre öffentliche Bezeichnung als "Prüffall" durch die zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz Recht bekommen, wie der MDR berichtet. Demnach war die Information der Öffentlichkeit des Thüringer Amtes im Herbst 2018 nicht rechtens, wie nun das Verwaltungsgericht in Weimar entschied. Die sogenannte Bezeichnung "Prüffall" gilt als erster Schritt zu einer möglichen offiziellen Beobachtung wegen "extremistischer Tendenzen".

Nach Angaben des Gerichts ist ein derartiges Vorgehen nur dann zulässig, wenn eine Partei von einer Verfassungsschutzbehörde als Beobachtungs- oder Verdachtsfall eingestuft wird. Dafür wären aber konkrete Beobachtungen über verfassungsfeindliche Bestrebungen nachzuweisen – was in diesem Kontext nicht der Fall war. 

Daran ändert auch nichts, dass der Thüringer Verfassungsschutz die Landes-AfD unter Björn Höcke zwischenzeitlich als Beobachtungsfall deklariert hat. 

Nicht erfolgreich war die angehängte Klage von Höcke gegen Äußerungen des Verfassungsschutzvorsitzenden Stephan Kramer. Höcke warf Kramer vor, er habe in einem Interview mit dem Spiegel auf das interne Wahlverhalten von AfD-Mitgliedern Einfluss nehmen wollen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage aber ab. Die damaligen Aussagen des obersten Thüringer Verfassungsschützers seien als neutral zu beurteilen.

Wie die Zeit berichtet, darf auf Bundesebene das Bundesamt für Verfassungsschutz die 2013 gegründete Partei bis zum Abschluss des gegen sie eingeleiteten Eilverfahrens vor dem Kölner Verwaltungsgericht nicht als "rechtsextremistischen Verdachtsfall" einordnen oder beobachten. Mit einer Entscheidung darüber ist 2022 zu rechnen. 

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