Der Chef des mächtigen Handelsverbands Deutschland, Stefan Genth, begrüßt ausdrücklich die verfolgte Zielsetzung der Bundesregierung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und oberhalb von Inzidenzwerten von 100 in einzelnen Landkreisen bundeseinheitliche Maßnahmen zu definieren, die auch zur Bekämpfung nachweislicher Infektionsherde etwa im privaten Rahmen geeignet seien.
Allerdings ist es für ihn nicht nachvollziehbar, dass im aktuellen Gesetzentwurf für den Einzelhandel Regelungen vorgesehen sind, die weit über die Bund-Länder-Beschlüsse vom 22. März und den Status quo vor dem 7. März hinausgehen.
So würde die im Lebensmittelhandel und dem Handel mit Gütern des täglichen Bedarfs bislang geltende Kundenbegrenzung drastisch verschärft und die maximal zulässige Kundenzahl halbiert. Auch würde die in einigen Bundesländern eingeführte Test-Option durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen ersatzlos gestrichen.
Und selbst die unter Infektionsgesichtspunkten völlig unproblematische Möglichkeit von Click & Collect wäre nicht mehr möglich. Angesichts der Tatsache, dass vom Einzelhandel nachweislich keine erhöhte Infektionsgefährdung ausgehe, verweist er auf die Studie des Robert Koch-Instituts "Zur Abschätzung der Infektionsgefährdung durch Corona im Einzelhandel" von der TU Berlin. Zusätzliche Beschränkungen des Einzelhandels seien völlig unverhältnismäßig und unter dem Gesichtspunkt der Pandemiebekämpfung auch nicht zielführend.
Im Einzelnen appelliert Genth in einem Vier-Punkte-Plan an die Bundestagsabgeordneten.
1. Keine weiteren Beschränkungen des Einzelhandels im "Notbremsfall" gegenüber dem Status quo oder sogar gegenüber dem Reglungszustand vor dem 7. März 2021. Dies bedeutet konkret:
- eine Kundenbegrenzung von 10 m²/Kunde
- die von Inzidenzen unabhängige Öffnung der sogenannten privilegierten Geschäfte: Lebensmittelhandel sowie Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte.
- Öffnungsmöglichkeit für alle Geschäfte in Abhängigkeit der Intensivbettenauslastung und der Inzidenzwerte nach RKI-Empfehlung.
- In jedem Falle müsse unabhängig von Inzidenzen die Abholung bestellter Waren auch im Falle der Schließung von Geschäften möglich bleiben (Click & Collect).
2. Öffnungsklausel für länderspezifische Regelungen, die im nicht privilegierten Handel Einkauf nach Terminvereinbarung bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Tests vorsehen.
3. Einkaufen solle nicht nur mit einem negativen Test, sondern auch mit einer Impfbescheinigung (statt negativem Test) ermöglicht werden, um den gesamten Handel ohne Einschränkungen nutzen zu können.
4. Sollten tatsächlich strengere Beschränkungen auch im wirtschaftlichen Leben erfolgen, dürften sich diese dann nicht mehr nur auf die bislang betroffenen Branchen erstrecken, sondern müssten alle Bereiche erfassen, die nachweislich einen Beitrag zum Infektionsgeschehen leisten. Genth sagte:
"Sollte es dennoch zu weiteren Schließungen des Handels kommen, ist eine angemessene finanzielle Entschädigung erforderlich, die über die bisherigen Wirtschaftshilfen hinausgeht. Ansonsten werden Tausende von Unternehmen mit ihren Hunderttausenden Beschäftigten diese Krise wirtschaftlich nicht überstehen."
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