Männer im wehrpflichtigen Alter in der Ukraine sind pflichtbewusster bei der Zahlung von Unterhaltsleistungen für ihre Kinder geworden, um nicht ihre Befreiung von der Mobilisierung zu verlieren. Dies erklärt Kirill Minenko, der Leiter der Zentralabteilung des ukrainischen Justizministeriums, am Donnerstag im Fernsehsender Rada.
Nach seinen Angaben sind die Unterhaltszahlungen im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr bereits um 30 Prozent gestiegen:
"Wir haben Statistiken, die einen Vergleich zwischen dem letzten und diesem Jahr ermöglichen. Wir stellen fest, dass unsere Bürger die Unterhaltszahlungen gewissenhafter leisten."
In der Ukraine haben Eltern von drei oder mehr Kindern Anspruch auf Freistellung vom Wehrdienst, wobei es sich um leibliche Kinder handeln muss. Minenko erläutert:
"Wenn die Unterhaltszahlungen länger als drei Monate ausbleiben, wird davon ausgegangen, dass der Vater seine Kinder nicht angemessen versorgt. In diesem Fall kann er seine Befreiung von der Mobilmachung verlieren."
Am 18. Mai trat in der Ukraine das Gesetz zur Erhöhung der Mobilisierung in Kraft. Es verpflichtet alle Wehrpflichtigen, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Daten bei der Militärregistratur zu aktualisieren. Dazu müssen sie persönlich erscheinen oder sich im "elektronischen Einberufungsbüro" registrieren. Der Einberufungsbescheid gilt auch dann als zugestellt, wenn der Wehrpflichtige ihn nicht persönlich in Empfang genommen hat.
Als Datum der "Zustellung" gilt das Datum, an dem der Stempel über die Unmöglichkeit der persönlichen Zustellung auf dem Dokument angebracht wurde. Der Wehrpflichtige ist gesetzlich verpflichtet, den Wehrpass ständig bei sich zu tragen und ihn auf Verlangen der Bediensteten des Meldewesens oder der Polizei vorzuzeigen.
Verweigerern kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Demobilisierungsfristen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Diese Regelung wurde aus dem Dokument entfernt, was bei einigen Abgeordneten Empörung auslöste.
Mehr zum Thema – Montjan: Die Ukraine ist ein riesiges KZ