Das österreichische Parlament beschloss am Donnerstagabend mit großer Mehrheit die Möglichkeit einer sogenannten Sterbeverfügung. Bedingung für die Beihilfe zum Suizid ist, dass die Person dauerhaft und unheilbar krank ist. Die aktive Sterbehilfe ist auch weiterhin untersagt.
Der Verfassungsgerichtshof hatte das Verbot des assistierten Suizids aufgehoben. Denn dies, so befanden die Richter, verstoße gegen das Recht des Einzelnen auf Selbstbestimmung. Hätte das Parlament die Verordnung nicht verabschiedet, so wäre die Sterbehilfe ab Ende dieses Jahres nicht mehr verboten gewesen und die Praxis de facto ungeregelt. Die einzige Gegenstimme bei der Abstimmung kam von der rechtskonservativen FPÖ. Über das neue Gesetz hinaus sind Maßnahmen für Alternativen zum Suizid geplant. Hospiz- und Palliativversorgung werden ausgebaut und mehr Geld für Initiativen zur Suizidprävention zur Verfügung gestellt.
Zur Selbsttötung bedarf es mehrerer Voraussetzungen. Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein, es muss eine medizinische Diagnose vorliegen, Aufklärungsgespräche mit zwei Ärzten und Bedenkzeit von mindestens zwölf Wochen. Die Person ließe dann ihr Testament von einem Notar oder einem Patientenführer aufsetzen. Erst dann kann das tödliche Medikament von einem Apotheker ausgehändigt werden.
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