Durch einen Beschluss der Oberlandesgerichtes Linz könnte die strafrechtliche Verfolgung von sogenannten "Quarantäne-Brechern" in Österreich bald grundlegend anders aussehen: Dem Beschluss zufolge muss eine Missachtung des Absonderungsbescheides nicht zwingend zu einer Verurteilung führen, denn es kommt auch darauf an, wie ansteckend die betreffende Person zum entsprechenden Zeitpunkt sei. Zuvor hatte die Kronenzeitung über den Beschluss berichtet.
Konkret geht es um einen 24-Jährigen, der zwei Tage vor dem Ende seiner Quarantäne zur Bezirkshauptmannschaft (österreichische Landesbehörde, Anmerkung der Redaktion) gegangen sein soll. Da sich im Amt zu diesem Zeitpunkt auch neun andere Personen befunden haben sollen, liegt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Wels eine "Gefährdung anderer Personen durch übertragbare Krankheiten" nach Paragraf 178 StGB vor.
Das Landgericht Wels wies den Strafantrag jedoch ab, bevor es zu einem Prozess kommen konnte. Die Begründung: Es sei unklar, ob der Mann zu diesem Zeitpunkt noch ansteckend war. Laut Gericht soll dies mit einem Gutachten geklärt werden, die Staatsanwaltschaft spricht sich jedoch dagegen aus. Doch selbst die Oberstaatsanwaltschaft stellte klar, dass "nicht jede Infektion einer Person mit SARS-CoV-2 eine potenzielle Ansteckungsgefahr für andere bedeute".
Konkret geht es um die Auslegung des Corona-Strafparagrafen, der ein "abstraktes Gefährdungspotential" erfordert. Demzufolge müsse eine Person nicht konkret angesteckt werden, die Möglichkeit reiche bereits aus. Doch das Oberlandesgericht stellte nun fest:
"An einer Übertragbarkeit der Krankheit mangelt es, wenn keine Ansteckungsgefahr besteht."
Entscheidend sei die Viruslast, die sich beispielsweise durch die Zyklenzahl eines PCR-Tests bestimmt werden kann. Die Zyklenzahl, beziehungsweise der Ct-Wert, gibt an, in wie vielen Zyklen das genetische Material bei einem PCR-Test vervielfältigt wird. Nach dem Bericht der Kronenzeitung stellte das Oberlandesgericht fest, dass eine Person nicht infiziert werden kann, wenn dieser Wert über 30 liegt, da die Viruslast dann sehr gering sei. Diesen Wert müsste ein Gutachter zur "Tatzeit" feststellen. Dies könnte auch für andere Fälle gelten.
Mehr zum Thema - Kontroverse um PCR-Test: Drosten legt Gutachten vor – Anwältin fordert weitere Antworten