Österreichischer Verfassungsgerichtshof: Corona-Klassenteilung und Maskenpflicht waren rechtswidrig

Die Maskenpflicht im Schulhaus und die Aufteilung von Schulklassen, die im Frühling vom österreichischen Bildungsministerium erlassen wurden, waren rechtswidrig. Dies gab der Verfassungsgerichtshof bekannt. Die Grundlagen für die Verordnung seien "nicht erkennbar" gewesen.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat die vom Bildungsministerium erlassene Verordnung von Maskenpflicht im Schulhaus und Schichtbetrieb an Schulen für rechtswidrig erklärt. Das Ministerium habe seine Entscheidungsgrundlagen für seine bereits außer Kraft getretene Verordnung nicht nachvollziehbar dargelegt, hieß es.

Das Bildungsministerium erwiderte, man habe "die Maßnahmen in einer ausführlichen Stellungnahme dargelegt". Man nehme die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Kenntnis. Man betonte zudem, dass die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte im Unterricht immer im Vordergrund gestanden habe.

Das Bildungsministerium hatte im Mai für das Schuljahr 2019/2020 einen Schichtbetrieb an Schulen erlassen. Außerdem sollen demnach alle Personen in Schulgebäuden außerhalb des Unterrichts obligatorisch Mund-Nasen-Schutz tragen.

Die Regelung wurde von zwei schulpflichtigen Kindern vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten. Sie sahen darin eine Verletzung ihres Rechts auf Privatleben sowie des Rechts auf Bildung. Der Verfassungsgerichtshof nahm zu der bereits außer Kraft getretenen Regelung keine Stellung, entschied jedoch, dass die Verordnung des Bildungsministeriums rechtswidrig gewesen war.

Der Verfassungsgerichtshof erklärte, dass die Erlassung einer Verordnung nur auf Basis von Gesetzen erfolgen soll. Das jeweilige Gesetz kann dabei einen möglichst breiten Spielraum dem Verordnungsgeber bieten – jedoch muss er genau darlegen, auf welche Normen und Regelungen er sich beim Treffen der Entscheidung stützt.

Das Bildungsministerium habe keine Akten vorgelegt, auf derer Basis es die Verordnung im Frühling erließ. "Für den Verfassungsgerichtshof ist daher nicht ersichtlich, welche Entscheidungsgrundlagen den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung geleitet haben, Schülerinnen und Schülern die Verpflichtung aufzuerlegen, in den von der Verordnung genannten Bereichen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen sowie Schulklassen in zwei Gruppen zu teilen und diese abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten", so der Verfassungsgerichtshof. 

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