von Florian Warweg
Am 20. Juli fragte ich das Auswärtige Amt auf der Bundespressekonferenz:
Deutschland mischt sich teilweise recht massiv in die inneren Angelegenheiten Venezuelas ein, auch durch die Anerkennung eines Oppositionspolitikers als Interimspräsidenten. Mich würde auch auf der Basis einer regelbasierten Weltordnung interessieren: Auf welchem Artikel der UN-Charta – diese müssen ja irgendwie UN-gedeckt sein – basieren diese Einmischungen Deutschlands in die inneren Angelegenheiten eines souveränen Staates?
Darauf antwortete der Sprecher des Auswärtigen Amtes, Christofer Burger, ungewohnt ausführlich:
Das weise ich natürlich in aller Form zurück. Die Bundesregierung mischt sich natürlich nicht in innere Angelegenheiten anderer Staaten ein, auch nicht in die inneren Angelegenheiten Venezuelas.
Sie erinnern sich sicherlich genauso gut wie ich daran, wie die politische Krise in Venezuela entstanden ist, nämlich dadurch, dass die Amtszeit von Präsident Maduro auslief und dort eine Präsidentenwahl unter Bedingungen stattgefunden hat, die von weiten Teilen der internationalen Gemeinschaft als nicht legitim bewertet wurde und daraufhin nach den Regeln der venezolanischen Verfassung der damalige Präsident der Nationalversammlung die Rolle eines Interimspräsidenten mit der Aufgabe angenommen hat, Präsidentenwahlen zu organisieren.
Das ist nun ein Vorgang, der sich sozusagen aus der politischen Lage in Venezuela selbst und aus der venezolanischen Verfassung ergeben hat. Dass sich dort in der Folge dieser politischen Konstellation ein Widerspruch zwischen der Interpretation der Verfassung des Maduro-Lagers und der von Interimspräsident Guaidó ergibt, ist nun eben eine Folge der innenpolitischen Entwicklung in Venezuela und der venezolanischen Verfassungsordnung und ist von uns von außen nicht aufzulösen.
Fangen wir mit der ersten Behauptung des Auswärtigen Amtes an, die Bundesregierung mische sich "natürlich nicht" in innere Angelegenheiten anderer Staaten ein, auch nicht in jene Venezuelas.
Dieser Behauptung widersprechen unter anderem explizit die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. In zwei völkerrechtlichen Fachgutachten kommen diese zum Schluss:
Mit dem Verweis auf Art. 233 der venezolanischen Verfassung positioniert sich Deutschland gleichzeitig in einer strittigen Frage des venezolanischen Verfassungsrechts. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der 'Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates' völkerrechtlich ebenso fragwürdig wie die (vorzeitige) Anerkennung eines Oppositionspolitikers als Interimspräsidenten, der sich im Machtgefüge eines Staates noch nicht effektiv durchgesetzt hat.
Auch Andrej Hunko, stellvertretender Vorsitzender und europapolitischer Sprecher der Linksfraktion im Bundestag, erklärt auf Anfrage von RT zu den Aussagen des Auswärtigen Amtes:
Selbstverständlich ist die Anerkennung von Juan Guaidó als Präsident Venezuelas sowie die Flankierung dieser Anerkennung durch Sanktionen eine massive Einmischung in die inneren Angelegenheiten Venezuelas und damit eine Verletzung des Völkerrechts. Selbst wenn man Guaidó immer noch als Parlamentspräsident ansieht, bietet die venezolanische Verfassung keine Grundlage für seine Anerkennung als Präsident des Landes, da die dort beschriebenen Voraussetzungen für eine Interimspräsidentschaft nicht gegeben sind. Über die Auslegung dieser Verfassung entscheiden immer noch venezolanische Institutionen, nicht das Auswärtige Amt oder eine Handvoll westlicher Staaten.
In der venezolanischen Verfassung ist die Frage der Interimspräsidentschaft sehr klar und unmissverständlich geregelt. Dort heißt es in Artikel 233, auf den sich auch das Auswärtige Amt regelmäßig bezieht, um absurderweise just damit die Legitimität von Guaidó als "Interimspräsident" zu beteuern, völlig eindeutig, dass "als zwingende Hinderungsgründe bezüglich der Amtsausübung des Präsidenten oder der Präsidentin der Republik" ausschließlich die folgenden Punkte gelten:
- Sein oder ihr Tod;
- sein oder ihr Rücktritt;
- seine oder ihre durch Urteil des Obersten Gerichtshofes verfügte Absetzung;
- seine oder ihre durch Attest einer vom Obersten Gerichtshof eingesetzten und von der Nationalversammlung bestätigten medizinischen Kommission bescheinigte dauernde körperliche oder geistige Handlungsunfähigkeit;
- die Nichtwahrnehmung des Amtes, die von der Nationalversammlung als solche festgestellt wird;
- sowie die Amtsenthebung durch Volksabstimmung.
Nichts von diesen sechs Punkten trifft auf den amtierenden Präsidenten Nicolás Maduro zu. Und dann kommt der Teil, den das Auswärtige Amt bis heute vollends ignoriert:
Bis der neue Präsident oder die neue Präsidentin gewählt ist und das Amt antritt, nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Präsidentschaft der Republik wahr.
Die damalige und auch nach wie vor amtierende Vizepräsidentin Venezuelas ist Teil der Maduro-Regierung und heißt Delcy Rodríguez, nicht Juan Guaidó.
Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Kein einziger der im Artikel 233 der venezolanischen Verfassung zur Machtübernahme eines Interimspräsidenten formulierten Punkte trifft auf den von Deutschland unterstützten Putschisten Juan Guaidó zu. Deutschland mischt sich mit der Anerkennung eines "Interimspräsidenten", der über keinerlei verfassungsrechtliche Legitimität für diesen Posten verfügt, nachweislich in die inneren Angelegenheiten eines souveränen Staates ein. Ebenso durch die von der Bundesregierung beschlossenen Sanktionen gegen das südamerikanische Land.
Artikel 2 Ziffer 7 der Charta der Vereinten Nationen lässt über die Völkerrechtswidrigkeit der Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines souveränen Staates keine Zweifel:
Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.
Die in Kapitel VII geregelten Zwangsmaßnahmen betreffen explizite Ausnahmen, für die, dies führt auch Thomas Röper in einem Beitrag zum Thema aus, eine grundsätzliche Voraussetzung gilt: Eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates – dazu gehören auch Wirtschaftssanktionen – ist ausschließlich nur dann mit dem Völkerrecht vereinbar, wenn sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in einer Resolution beschlossen wird. Eine solche Resolution liegt aber im Falle Venezuelas bis heute nicht vor.
Wenden wir uns nun dem zweiten Teil der Aussage des Auswärtigen Amtes zu. Herr Burger behauptet im weiteren Verlauf seiner Darlegungen, dass "eine Präsidentenwahl unter Bedingungen stattgefunden hat, die von weiten Teilen der internationalen Gemeinschaft als nicht legitim bewertet wurde". Auch diese Aussage ist grundlegend falsch. Den Vereinten Nationen gehören derzeit 193 Staaten an. Davon haben bis zum heutigen Zeitpunkt nur 59 Staaten Guaidó als "Interimspräsident" anerkannt. Das sind 30,5 Prozent der internationalen Staatengemeinschaft. 69,5 Prozent erkennen nach wie vor Maduro als Präsidenten Venezuelas an. Die Aussage des Auswärtigen Amtes "von weiten Teilen der internationalen Gemeinschaft" entspricht folglich reinem Wunschdenken und hält einer Überprüfung der realen Verhältnisse nicht stand.
Kommen wir nun zum letzten und aussagekräftigsten Teil der Darlegungen des Sprechers des Auswärtigen Amtes, mit dem dieser untermauern will, dass sich die Bundesrepublik nicht in die innere Angelegenheiten Venezuelas einmischt.
[... ] Dass sich dort in der Folge dieser politischen Konstellation ein Widerspruch zwischen der Interpretation der Verfassung des Maduro-Lagers und der von Interimspräsident Guaidó ergibt, ist nun eben eine Folge der innenpolitischen Entwicklung in Venezuela und der venezolanischen Verfassungsordnung und ist von uns von außen nicht aufzulösen.
Der Sprecher des Auswärtigen Amtes erklärt im letzten Satz sehr explizit, dass es sich beim Streit um den aktuellen Status von Maduro und Guaidó um eine Interpretation der venezolanischen Verfassung handelt und diese von außen nicht aufzulösen sei. Doch die deutsche Regierung macht ja genau das. In einem verfassungsrechtlichen Streit, also einer genuin inneren Angelegenheit eines Staates, nimmt sie Partei für die radikalen Oppositionskräfte um Guaidó und sanktioniert gleichzeitig die amtierende Regierung. Eine exemplarischere Definition von "Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates" lässt sich kaum vorstellen. Ich bat auch den amtierenden venezolanischen Außenminister um eine Stellungnahme zu den Aussagen des Auswärtigen Amtes auf der Bundespressekonferenz, die Bundesrepublik Deutschland würde sich natürlich nicht in die inneren Angelegenheiten Venezuelas einmischen. Jorge Arreaza erklärte gegenüber RT Deutsch:
Wenn es denn so wäre. Aber wer hat denn gesagt, dass die Wahlen unrechtmäßig waren und warum beschließt Deutschland dann, eine der Interpretationen der Verfassung zu unterstützen, wenn es sich doch nach deren eigener Darlegung um eine interne Angelegenheit handelt? Das ist zweifelsfrei eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines souveränen Staates, der Bolivarischen Republik Venezuela.